Sterbehilfe: Urteil von Karlsruher Richtern
Den komplizierten Fall zur Sterbehilfe haben die Karlsruher Richter salomonisch gelöst. Sie haben die Bedeutung der Patientenverfügung gestärkt. Doch das erlöst niemanden von den Erwägungen und Bedenken, die mit dem Ende des menschlichen Lebens unentrinnbar verknüpft sind.25. Juni 2010
Es war ein komplizierter Fall, den der Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz in einem Fall von Sterbehilfe zu entscheiden hatte. Letztlich haben sich die Karlsruher Richter, obwohl die zu beurteilenden Tatbestände davor lagen, bei ihrem Freispruch auf das Patientenverfügungsgesetz vom 1. September 2009 als Rechtsgrundlage berufen. Das könnte man positivistisch nennen, was in Deutschland oft kritisch gemeint ist; im vorliegenden Fall erscheint es aber weise.
Eine an Äußerlichkeiten orientierte Unterscheidung wurde verworfen
In ihrer Begründung geben die Richter zu Protokoll, dass die Rechtslage wegen „miteinander nicht ohne weiteres vereinbarer Entscheidungen des Bundesgerichtshofes“ und „Divergenzen in der Rechtsprechung“ vor der Verabschiedung des Gesetzes unklar gewesen sei - eine für Ärzte kaum zumutbare und für Angehörige schwer erträgliche Lage.
Auf die ethischen und rechtsphilosophischen Fragen, die mit dem Problem der Sterbehilfe verbunden sind, gehen sie insofern ein, als sie eine an Äußerlichkeiten orientierte Unterscheidung von „Tun und Unterlassen“ verwerfen; fast salomonisch subsumieren sie beides unter den Begriff „Behandlungsabbruch“. Ob der Unterschied zwischen einer „auf Lebensbeendigung gerichteten Tötung“ und „Verhaltensweisen . . ., die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lassen“, trennschärfer und rechtlich praktikabler ist, wird sich allerdings noch zeigen müssen.
Letztlich nicht abschließbare Debatte
Die letztlich nicht abschließbare Debatte darüber, ob eine Jahre zuvor abgegebene Patientenverfügung über die Zeit gültig bleibe oder ob es darüber hinaus nötig oder überhaupt möglich sei, den mutmaßlichen Willen einer im Wachkoma liegenden, sterbenden Patientin - so im gegebenen Fall - zu ermitteln, haben die Richter nicht aufgegriffen. Sie haben, unter Berufung auf den Patientenwillen und das Selbstbestimmungsrecht, die Bedeutung der Patientenverfügung gestärkt. Zwar lag in diesem Fall nur eine mündliche Einwilligung vor, die von Betreuern geprüft und bestätigt wurde.
Aber das Urteil entspricht zweifellos dem Geist und dem Sinn des Gesetzes. Dass der Angeklagte über den Freispruch froh war, versteht sich; dass er das Urteil „großartig“ nannte, hat dagegen einen Beigeschmack des Unschicklichen. Rechtssicherheit ist ein hohes Gut. Doch sie erlöst niemanden von den Erwägungen und Bedenken, die mit dem Ende des menschlichen Lebens unentrinnbar verknüpft sind.
Quellen: FrankfurterAllgemeine
DerWesten.de
Sterbehilfe, Karlsruhe, Urteil
26.06.2010 -
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